Mein Kind hat etwas kaputt gemacht, muß ich jetzt bezahlen?

Mein Kind hat etwas kaputt gemacht, muß ich jetzt bezahlen?

Die Haftungsklärung, wenn Kinder Schäden anrichten

Kinder, vor allem wenn sie klein sind, sind schon eine Bereicherung.
Wenn da nicht noch eine kleine Hiobsbotschaft des Kindes: „Ich habe etwas kaputt gemacht“, folgen würde, wäre die Idylle im Hause kaum noch auszuhalten. So sind Kinder eben, gerade im Alter bis 10 Jahre kann da schon mal ein kleiner Schaden passieren, was ja durchaus auch nachvollziehbar ist. Die Frage, die sich hier stellt, lautet lediglich: „Wer haftet für den Schaden“.

Welche Schäden kann ein Kind überhaupt anrichten [KW1]?

Die meisten Kinder spielen auf der Straße im Anliegerbereich der Häuser. Da kann es leicht einmal passieren, dass das Dreirad oder das Fahrrad gegen ein Auto rollt und dort eine Schramme hinterlässt. Es kann aber auch beim Ball spielen einmal beim Nachbarn die Fensterscheibe dabei zu Bruch gehen, oder beim Kriegen spielen das Moped oder Motorrad ausversehen umgeworfen wird. Es gibt Tausende Möglichkeiten, wo ein Kind einen Schaden verursachen kann. Aber wie wird der Schaden beglichen?

Was sagt der Gesetzgeber?

Wenn das Kind das siebente Lebensjahr noch nicht abgeschlossen hat, sagt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB), dass das Kind nicht für einen vorsätzlich oder fahrlässig angerichteten Schaden zur Verantwortung gezogen werden kann und somit dafür auch nicht haftbar ist. Die Eltern müssten in diesem Fall nur zahlen, wenn Ihnen nachgewiesen werden kann, dass hier eine Verletzung der Aufsichtspflicht besteht. Dann sind Sie als Elternteil für den Schaden des Kindes verantwortlich. Es wird wohl kaum vorkommen, dass eine Familie von kleinen Kindern nicht über eine Haftpflichtversicherung verfügt, die dann für den Schaden aufkommt.

Die Gesetzesänderung in der Haftungsfrage?

Am 19.07.2002 wurde das zweite Gesetz zur Änderung schadensrechtlicher Vorschriften.
(BGBI. IS. 2674) vom Gesetzgeber neu definiert. Schädigende Ereignisse, die erst nach dem 31.07.2002 eintreten, wurden im Sinne der Verantwortlichkeit minderjähriger Kinder neu geregelt. Die Neuregelung besagt, dass ein minderjähriges Kind, welches das siebente Jahr, aber nicht das zehnte Lebensjahr abgeschlossen hat, für einen Schaden, den er an einem Auto, Straßenbahn oder sonstigen Verkehrsmittel fahrlässig anrichtet, nicht verantwortlich ist. (§ 828 Abs. 2 Satz 1 BGB).

Es ist nicht alles Gold, was glänzt, auch in der Haftungsentscheidung nicht?

Das Landgericht Koblenz entschied in einem Urteil unter (Az.: 14 S 153/03) Folgendes.
Wenn Kinder an einem geparkten Auto einen Schaden anrichten, müssen sie dafür auch uneingeschränkt haften. Die Regelung mit der notwendigen fehlenden Einsichtsfähigkeit gelte in diesem Fall nicht. Mit seinem Fahrrad hatte der Junge ein am Straßenrand geparktes Auto beschädigt. Der Halter verlangte Schadensersatz und die Eltern beriefen sich darauf, dass ihr Kind die Folgen seines Verhaltens nicht beurteilen konnte. Hierfür sehe der Gesetzgeber eine Freistellung vor. Das Gericht sagte, dieses Haftungsprivileg gilt lediglich dann, wenn der Verursacher und der Geschädigte aktiv am Straßenverkehr teilgenommen hat.

Überhaupt ist der Passus der sogenannten Sorgfaltspflicht nicht immer leicht nachvollziehbar.

 

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