Der passende Ferienjob ist eine gute Lebenserfahrung
Vielleicht haben Sie selbst in Jugendtagen Ferienjobs ausgeübt und möchten nun Ihrem Nachwuchs ebenfalls zu dieser wertvollen Erfahrung verhelfen. Auch wenn die sechs Wochen Sommerferien vor allem zum Relaxen, Reisen und Freunde treffen da sind, können sie auch sehr gut zum Aufbessern des Taschengeldes genutzt werden. Dabei hat der individuell passende Ferienjob noch mehr Funktionen und vielleicht ja sogar weitreichende Konsequenzen, wenn Ihr Sprössling dabei eine Tätigkeit entdeckt, der auch jenseits des Sommers als Beruf reizt.
Rechtliche Bestimmungen für den Ferienjob sind genau definiert
Das Jugendarbeitsschutzgesetz regelt ganz genau, ab welchem Alter welche Tätigkeit ein Jugendlicher ausführen darf. Vor allem minderjährige Schülerinnen und Schüler dürfen nicht jeden beliebigen Job ausführen. Die Einhaltung dieser Vorschriften wird durch entsprechende Aufsichtsbehörden des jeweiligen Bundeslandes überprüft. In erster Linie geht es darum, dass Ihr Kind keine gefährliche Tätigkeit ausüben darf und keinen extremen Wetter- oder Lärmbelästigungen ausgesetzt sein darf. Abgesehen davon, darf der Jugendliche an Wochenenden und Feiertagen nicht arbeiten. Dies gilt dann, wenn Ihr Kind minderjährig ist. Schüler unter dreizehn Jahren dürfen gar keiner Arbeit nachgehen. Ist Ihr Kind dreizehn Jahre, darf es höchstens zwei Stunden pro Tag leichte, als kindgerecht bezeichnete Tätigkeiten ausführen, dazu gehören Baby sitten, Zeitungen austragen oder Nachhilfe geben.
Altersgrenze für Ferienjob liegt bei 15 Jahren
Mit 15 Jahren darf Ihr Kind dann ganztags zwischen 6 Uhr morgens und 20 Uhr abends arbeiten. Dabei darf die wöchentliche Arbeitszeit jedoch 40 Stunden nicht überschreiten. Der Ferienjob muss auch auf maximal vier Wochen pro Jahr beschränkt sein. Zwischen den einzelnen Arbeitszeiten müssen mindestens 12 Stunden zur Freizeitgestaltung liegen. Wenn Ihr Jugendlicher die Schule bereits hinter sich hat, darf er an höchstens 50 Tagen im Jahr arbeiten bzw. einen Job zwei Monate durchgehend ausüben. Arbeitet Ihr Kind mehr, wird diese Tätigkeit nicht mehr als Ferienjob angesehen. Volljährige, die einer Tätigkeit nachgehen, gelten nicht mehr als Jugendliche und fallen demgemäß nicht mehr unter das Jugendarbeitsschutzgesetz. Das heißt, sie dürfen in den Ferien und sogar neben der Schule einen Minijob haben. Dieser darf natürlich keine negativen Auswirkungen auf die schulischen Leistungen haben. Wenn der Minijob auf 400 Euro Basis ausgeübt wird, fallen weder Steuern noch Sozialversicherungsbeiträge an.
Freibeträge beim Kindergeld beachten
Wenn Sie Kindergeld beziehen, sollten Sie darauf achten, dass der Verdienst Ihres Sprösslings nicht die Freibetragsgrenze überschreitet. Dabei darf das Jahreseinkommen Ihres Kindes 8.400 Euro nicht überschreiten. Für Arbeitslosengeld II-Empfänger wurde die Freibetragsgrenze ferialjobbender Schüler und Schülerinnen auf 1.200 Euro angehoben.